Wer ein vierbeiniges Familienmitglied hat, sollte die Hundehalterhaftpflichtverscherung auf jeden Fall im Versicherungsordner haben. Denn als Tierhalter haftet man auf Grundlage des § 833 BGB. Auch wenn Sie mit dem Vierbeiner eine Hundeschule besucht haben und er definitiv auf Sie hört, sind Sie vor "Unfällen", welcher Art auch immer, nicht geschützt.
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